Eifel-Rindfleisch-Absatzgemeinschaft w. V.
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QS-Zuschlag für Rindfleisch von verkalbten Färsen

Aus einem Rundschreiben des LKV:

Für Färsen, die verkalben und anschließend geschlachtet werden, erhalten Tierhalter bei der Abrechnung durch den Schlachthof in der Regel keinen QS-Zuschlag, da als Datengrundlage die Informationen der HI-Tier-Datenbank herangezogen werden. Weil Tierhalter nach der Viehverkehrsverordnung nur dazu verpflichtet sind, die Geburt lebender Tiere einzutragen, werden Verkalbungen in HI-Tier nicht erfasst. Deshalb liegen dort keine Informationen über eine Verkalbung vor.

 

Wir empfehlen Tierhaltern zur Sicherung des QS-Zuschlages für verkalbte Färsen, dem toten Kalb eine Ohrmarke zu vergeben und dem HI-Tier die Geburt des Kalbes und dessen Verenden innerhalb von 24 Stunden zu melden. Diese Lösung ist für Praktiker nicht zufriedenstellend! Deshalb wird sich der LKV politisch weiterhin für eine bessere Lösung einsetzen.

Auch bei der ERAG taucht das Problem des QS-Zuschlages für verkalbte Färsen immer wieder mal auf. Deshalb stehen wir diesbezüglich in engem Kontakt zum LKV.

Hier finden Sie uns

ERAG w. V.

Wiedenhof

54636 Idenheim

Tel.. 06506 / 9143 - 21

 

Kontakt

Nutzen Sie unser Kontaktformular auf der Seite "Kontakt".

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